- Für die gesamte Geschäftsbeziehung mit unseren Kunden gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir stimmen ausdrücklich ihrer Geltung zu. Diese Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
- Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.d. § 14 BGB.
- 2 Angebot, Angebotsunterlagen, Auftragserteilung
- Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Auftragbestätigung, die auch zeitgleich mit unserer Rechnungsstellung erfolgen kann. Die Auftragsbestätigung beinhaltet die wesentlichen Inhalte der Kundenbestellung.
- Zeichnungen, Abbildungen, Maßangaben oder sonstige Leistungsdaten sind nur beschreibend und nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
- 3 Preise, Zahlungsbedingungen
- Vertrags- und Rechnungswährung ist der Euro.
- Sofern sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise “ab Werk”, ausschließlich Verpackung, diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
- Bei den Vertragspreisen handelt es sich um Nettopreise. Die Mehrwertsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
- Sofern sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind unsere Rechnungen ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Besteller in Zahlungsverzug.
§ 4 Lieferzeit
- Lieferfristen sind nur annähernde Angaben und nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindliche Lieferfristen vereinbart werden.
- Die zu Beginn angegebene Lieferfrist setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
- Die Einhaltung der Lieferverpflichtung durch uns setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
- Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
- Die Lieferung durch uns erfolgt unter dem Vorbehalt, daß wir selbst richtig und rechtzeitig beliefert werden und die fehlende Verfügbarkeit der Ware nicht zu vertreten haben. Für den Fall, daß die Ware für einen erheblichen Zeitraum nicht verfügbar ist, können wir die Bestellung nicht ausführen und behalten uns den Rücktritt vor. Hierüber werden wir den Besteller umgehend informieren und Gegenleistungen des Vertragspartners umgehend erstatten.
- Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen, soweit dies für den Besteller zumutbar ist, berechtigt.
- 5 Prüfverfahren, Abnahme
- Notwendige Prüfverfahren sind nur dann von uns durchzuführen, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
- Wird eine förmliche Abnahme vereinbart, hat diese auf Kosten des Bestellers unverzüglich nach angemeldeter Abnahmebereitschaft in unserem Werk zu erfolgen, es sei denn, die Leistung wird vor Ort erbracht. Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware zu versenden oder auf Kosten des Bestellers zu lagern; damit gilt die Ware bzw. Leistung als abgenommen.
- 6 Gefahrenübergang, Versand- und Verpackungskosten
- Sofern sich nichts anderes aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung ergibt, ist die Übergabe im Werk vereinbart. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware gehen mit der Übergabe, im Falle eines etwaigen Versendungskaufs mit der Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Besteller über.
- Versandbereit gemeldete Ware ist unverzüglich abzunehmen. Anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern. Zu letzterem sind wir auch berechtigt, wenn der von uns übernommene Versand ohne unser Verschulden nicht durchgeführt werden kann.
- Der Übergabe steht es gleich, wenn der Vertragspartner im Verzug der Annahme ist.
- Soweit Lieferung vereinbart ist, erfolgt diese auf Kosten des Bestellers, es sei denn, die Kosten werden von uns ausdrücklich im Angebot oder in der Auftragsbestätigung übernommen.
- Transport- und alle sonstigen Verpackungen werden nicht zurückgenommen. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
- Wenn nichts anderes vereinbart, werden Transportversicherungen oder andere Versicherungen nur auf Wunsch des Bestellers und auf dessen Kosten abgeschlossen.
- 7 Pflichten des Bestellers
- Werden bei der Herstellung durch uns im Auftrag des Bestellers Muster, Zeichnungen oder sonstige Angaben verwendet, so trägt der Vertragspartner die alleinige Verantwortung dafür, daß keine Rechte Dritter verletzt werden.
- Bei Verletzung der vorstehenden Verpflichtungen des Bestellers, stellt der Besteller uns schon jetzt von etwaigen Ansprüchen Dritter frei. Wir werden den Besteller von der Geltendmachung derartiger Ansprüche unverzüglich unterrichten.
- 8 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
- Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
- Der Besteller kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
- 9 Sachmängelhaftung
- Für Mängel der Lieferung haften wir unter Ausschluß weiterer Ansprüche wie folgt:
1.1. Die Mängelansprüche verjähren bei Neuprodukten nach 12 Monaten.
1.2. Bei gebrauchten Produkten wird die Sachmängelhaftung ausgeschlossen. Gebrauchte Maschinen werden mit dem noch vorhandenen Zubehör in dem Zustand geliefert, in welchem sie sich bei Vertragsschluss befinden. Jede Haftung für offene oder versteckte Mängel ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Maschine vorher vom Besteller nicht besichtigt worden ist. Dies gilt nicht bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegenen Mängeln.
- Die Regelungen des Absatzes 1 gelten nicht im Falle der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffenheitsrisikos und bei schuldhafter Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Derartige Ansprüche des Bestellers sowie Ansprüche wegen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, werden gemäß den Regelungen des § 10 (Allgemeine Haftungsbeschränkung) im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen. Wird im Rahmen der Sachmängelhaftung nachgebessert oder nachgeliefert, löst dies keinen neuen Beginn der Verjährungsfrist aus.
- Beschaffenheitsgarantien sind nur dann übernommen, wenn sie als solche ausdrücklich im Vertrag bezeichnet sind. Mündliche Angaben sowie Angaben in unseren Unterlagen enthalten diese nicht. Proben, Muster, DIN – Bestimmungen, Leistungsbeschreibungen und sonstige Angaben über die Beschaffenheit des Liefergegenstandes dienen der Spezifikation und sind ebenfalls keine Beschaffenheitsgarantien. Soweit die von uns verwendeten Materialien vertraglich spezifiziert sind, gewährleistet dies nur die Übereinstimmung mit der Spezifikation und nicht die Geeignetheit der Materialien für den vertraglichen Zweck. Zu Hinweisen sind wir nur bei offensichtlicher Ungeeignetheit verpflichtet.
- Schäden, die durch äußeren Einfluß, unsachgemäße Aufstellung und Behandlung, mangelhafte Bedienung oder Wartung, Korrosion oder gewöhnliche Abnutzung entstanden sind, sind von der Sachmängelhaftung ausgenommen. Die Sachmängelhaftung erstreckt sich im letztgenannten Fall insbesondere nicht auf die Abnutzung von Verschleißteilen. Verschleißteile sind insbesondere alle sich drehenden Teile, alle Antriebsteile und Werkzeuge.
- Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt ordnungsgemäß auf seine Kosten zu untersuchen und etwaige Mängel, Falschlieferungen, offensichtlich nicht genehmigungsfähige Falschlieferungen oder Minderungen, uns gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Für die Anzeige gilt eine Ausschlußfrist von sieben Tagen ab Erhalt der Lieferung. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Verdeckte Mängel sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Im Übrigen bleiben die §§ 377, 378 HGB bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft unter Kaufleuten unberührt.
- Etwaige Qualitätsmängel einer Teillieferung berechtigen nicht zur Zurückweisung des Restes der abgeschlossenen Menge, es sei denn, der Besteller kann nachweisen, daß die Annahme nur eines Teils der Lieferung unter Berücksichtigung der Umstände für ihn unzumutbar ist.
- Stellt der Käufer einen Mangel fest, so darf er den Liefergegenstand nicht verändern, verarbeiten oder an Dritte herausgeben, sondern hat uns ausreichende Gelegenheit und Zeit einzuräumen, den Mangel zu prüfen und gegebenenfalls die erforderliche Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vorzunehmen; anderenfalls entfallen alle Mängelansprüche. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. In diesem Fall sind wir unverzüglich zu benachrichtigen, unabhängig vom Vorliegen eines Mangels erlöschen die Mängelansprüche auch dann, wenn ohne unsere Genehmigung seitens des Bestellers oder eines Dritten Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen werden.
- Transportschäden sind uns unverzüglich anzuzeigen. Die erforderlichen Formalitäten hat der Besteller mit dem Frachtführer zu regeln, insbesondere alle notwendigen Feststellungen zur Wahrung von Rückgriffsrechten gegenüber Dritten zu treffen. Soweit handelsüblicher Bruch, Schwund oder ähnliches in zumutbaren Rahmen bleiben, kann dies nicht beanstandet werden.
- Bei berechtigter Beanstandung erfolgt zunächst nach unserer Wahl Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig, soweit dies für den Besteller zumutbar ist.
- Im Falle der Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort gebracht wurde.
- Sollten wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung im Sinne des § 439 BGB verstreichen lassen, ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern oder ist uns eine Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie aus sonstigen Gründen von uns verweigert, steht dem Besteller, unter Ausschluß aller weiteren den Liefergegenstand betreffenden Ansprüche nur das Recht zu, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
- 10 Allgemeine Haftungsbeschränkung
- Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Beratung vor oder nach Vertragsschluß oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten (z.B. Bedienungs- und Wartungsanleitung) vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten die Regelungen der §§ 9 und 10 Abs. 2, weitergehende Ansprüche des Bestellers werden ausgeschlossen.
- Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
– bei Vorsatz,
– bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter,
– bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
– bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert wurde,
– bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
- Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden; weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
- Soweit gesetzlich zulässig ist die Haftung in jedem Fall der Höhe nach auf den Umfang unserer allgemeinen Betriebshaftpflichtversicherung beschränkt, es sei denn die Haftung resultiert aus grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
- 11 Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
- Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Besteller zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
- Die Be- oder Verarbeitung der Ware durch den Besteller erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird.
- Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muß der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
- Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
- Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziff. 3. und 4. dieser Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
- 12 Urheberrechte, Geheimhaltung
- An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als “vertraulich” bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer schriftlichen Zustimmung.
- Das Urheberrecht und das Know-how an im Rahmen eines Vertrages entstandenen Produkten, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen stehen uns auch dann zu, wenn diese auf detaillierten Vorgaben des Bestellers beruhen. Alle Ergebnisse der Arbeiten sind urheberrechtsfähig. Vorsorglich unterstellen die Vertragsparteiein solche Ergebnisse der Arbeiten, die Abbildungen, Zeichnungen und Kalkulationen den Regeln des Urheberrechts.
- Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstige Unterlagen dürfen nur für Zwecke des Bestellers genutzt und zu Sicherungs- und Archivierungszwecken vervielfältigt werden. Alle Vervielfältigungsstücke sind streng vertraulich zu behandeln. Sonstige Vervielfältigungen und Bearbeitungen sind ohne unsere schriftliche Zustimmung unzulässig
- Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, hat der Besteller das Recht, nach vollständiger Zahlung die gelieferten Produkte für seine Zwecke zu nutzen.
- Der Besteller haftet uns gegenüber für alle Pflichtverletzungen, die sich aus einer Überschreitung der vorgenannten Rechte durch ihn ergeben. Er ist in einem solchen Fall auch verpflichtet, sämtliche Vergütungen, die er von Dritten im Zusammenhang mit der Überschreitung der vorgenannten Rechte erhält, an uns abzuführen.
- Der Besteller verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen Einzelheiten, die ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werden, insbesondere die Einzelheiten des Vertrages streng vertraulich zu behandeln.
- 13 Rechtswahl
- Auf das Vertragsverhältnis und die außergerichtliche Rechtsbeziehung der Parteien ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
- Bei der Auslegung des Vertrages ist ausschließlich der in deutscher Sprache abgefaßte Vertragswortlaut verbindlich. Erklärungen und Handlungen erfolgen in deutscher Sprache.
- 14 Gerichtsstand, Erfüllungsort
- Sofern der Besteller Kaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt unser Geschäftssitz als Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
- 15 Schlußbestimmung
- Jede Änderung des Vertrages oder dieser Bedingungen bedarf der schriftlichen Form. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel selbst.
- Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der Besteller verpflichtet sich, ganz oder teilweise unwirksame Regelung einvernehmlich mit uns durch eine Regelung zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt.